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G. Eingriff in Rechte Dritter (Zeiler)

Zeiler1. AuflJuli 2011

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Die Grenzen der Zulässigkeit einstweiliger Maßnahmen finden sich dort, wo diese in die Rechte Dritter eingreifen würden. § 593 ZPO stellt diesbezüglich fest, dass einstweilige Maßnahmen nur „gegen eine andere Partei“ angeordnet werden können. Adressaten der einstweiligen Maßnahmen können somit nur

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die Parteien des Schiedsverfahrens sein. Das Schiedsgericht kann keine einstweiligen Maßnahmen zu Lasten Dritter erlassen.6262Vgl dazu den Hinweis von Hausmaninger (in Fasching/Konecny2 IV/2 § 593 ZPO Rz 59), dass nur ordentliche Gerichte vorläufige oder sichernde Maßnahmen gegen Dritte erlassen können. Diese Regelung beruht auf Art 17 UNCITRAL Modellgesetz in seiner ursprünglichen Fassung, der dem Schiedsgericht (nur) die Möglichkeit gibt, einer Partei einstweilige Maßnahmen aufzutragen („... may ... order any party to take such interim measure of protection as the arbitral tribunal may consider necessary“). Damit sollte klargestellt werden, dass einstweilige Maßnahmen nur solche Maßnahmen sein können, die sich die Parteien der Schiedsvereinbarung auch durch vertragliche Regelung hätten auferlegen können. Einstweilige Maßnahmen dürfen daher nur von einer solchen Art sein, dass sie nicht in die Rechte Dritter eingreifen.6363Doc. A/CN. 9/245, para 71.

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