Das Gesetz enthält kaum Regelungen über das zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung führende Verfahren. § 593 Abs 1, erster Satz, ZPO stellt dazu zunächst fest, dass die Erlassung einstweiliger Maßnahmen durch Schiedsgerichte
antragsbedürftig ist. Das Schiedsgericht kann daher von sich aus keine einstweilige Maßnahme erlassen. Es bedarf dazu des Antrags einer Partei.