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F. Typen einstweiliger Maßnahmen (Zeiler)

Zeiler1. AuflJuli 2011

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Das Gesetz kennt keinen numerus clausus möglicher Maßnahmen. Ja sogar die Frage, ob die Maßnahme dem österreichischen Recht bekannt ist, ist an sich unerheblich.5151Für Deutschland in diesem Sinne Schwab/Walter 7 Kap 17a Rz 3. Probleme können diesbezüglich freilich beim Vollzug der Maßnahme entstehen. In solchen Fällen kann das Gericht auf Antrag und nach Anhörung des Antragsgegners jenes Sicherungsmittel des inländischen Rechts vollziehen, welches der Maßnahme des Schiedsgerichts am nächsten kommt. Dabei kann es die Maßnahme des Schiedsgerichts auf Antrag auch abweichend fassen, um die Verwirklichung ihres Zwecks zu gewährleisten (§ 593 Abs 3, zweiter Satz ZPO). Wie in Deutschland ist daher auch in Österreich eine Fülle unterschiedlicher Maßnahmen denkbar.5252Vgl dazu für die Rechtslage in Deutschland Schwab/Walter 7 Kap 17a Rz 6 f; Schlosser in Stein/Jonas22 § 1041 dZPO Rz 2 ff; zu Art 17 UNCITRAL Model Law vgl Broches, UNCITRAL – Commentary on the Model Law, ICCA Handbook, Nr 5 ff zu Art 17 mit weiteren Hinweisen auf die Materialien.

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