Gemäß § 593 Abs 1 ZPO ist es Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Maßnahme, dass ansonsten die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde oder ein unwiederbringlicher Schaden droht.49 Dadurch unterscheidet sich der Wortlaut des § 593 von dem seiner Vorbilder. Art 17 UNCITRAL Modellgesetz in seiner ursprünglichen Fassung enthält keine solche Regelung; ebenso wenig § 1041 dZPO. Eine ähnliche Bestimmung findet sich nun allerdings in der Neufassung von Art 17 A 1a Modellgesetz. Gemäß dessen Abs 3 (a) obliegt es dem Antragsteller unter anderem, darzutun, dass ihm ohne die Erlassung der beantragten einstweiligen Maßnahme ein durch den Zuspruch von Schadenersatz nicht ausreichend ersetzbarer Schaden droht.50
