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E. Voraussetzungen für die Erlassung einstweiliger Maßnahmen (Zeiler)

Zeiler1. AuflJuli 2011

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Gemäß § 593 Abs 1 ZPO ist es Voraussetzung für die Erlassung einer einstweiligen Maßnahme, dass ansonsten die Durchsetzung des Anspruchs vereitelt oder erheblich erschwert würde oder ein unwiederbringlicher Schaden droht.4949Vgl. dazu Kloiber/Haller in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller 34, welche auf §§ 379 und 381 EO verweisen. Zum Begriff des unwiederbringlichen Schadens vgl Schwarz/Konrad, Vienna Rules Rz 22-063 ff. Dadurch unterscheidet sich der Wortlaut des § 593 von dem seiner Vorbilder. Art 17 UNCITRAL Modellgesetz in seiner ursprünglichen Fassung enthält keine solche Regelung; ebenso wenig § 1041 dZPO. Eine ähnliche Bestimmung findet sich nun allerdings in der Neufassung von Art 17 A 1a Modellgesetz. Gemäß dessen Abs 3 (a) obliegt es dem Antragsteller unter anderem, darzutun, dass ihm ohne die Erlassung der beantragten einstweiligen Maßnahme ein durch den Zuspruch von Schadenersatz nicht ausreichend ersetzbarer Schaden droht.5050„(3) The party requesting the interim measure of protection shall satisfy the arbitral tribunal that (a) Harm not adequately reparable by an award of damages is likely to result if the measure is not ordered, and such harm substantially outweighs the harm that is likely to result to the party against whom the measure is directed if the measure is granted ...“

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