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D. Definition (Zeiler)

Zeiler1. AuflJuli 2011

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Das Gesetz enthält keine Definition der von § 593 ZPO erfassten Maßnahmen.4242Die mit der Erstellung des Entwurfs eines neuen Schiedsverfahrensrechts im Rahmen des Ludwig-Boltzmann-Instituts für Rechtsvorsorge und Urkundenwesen befasste Arbeitsgruppe hielt die Aufnahme einer solchen Definition in das Gesetz nicht für zweckmäßig: „Eine Definition, die der Vielgestaltigkeit solcher Maßnahmen auch nur annähernd gerecht wird, muss letztlich vollkommen inhaltsleer ausfallen (‚einstweilige Maßnahmen sind Maßnahmen, die einstweilig sind ...‘); jeder Versuch einer präziseren Definition würde dagegen irreführend wirken und könnte im Einzelfall unzulässige Umkehrschlüsse provozieren“ (Oberhammer, Entwurf 84). Deren Bezeichnung als „vorläufige oder sichernde Maßnahmen“ ist sprachlich weiter als der traditionelle österreichische Begriff „einstweilige Verfügungen“. Die Bezeichnung entspricht § 1041 dZPO. König kritisiert die Terminologie mit der Begründung, dass „vorläufig“ und „sichernd“ nicht „in einer Begriffsebene stehen“ und auch alle sichernden Maßnahmen vorläufig sein müssen. Die Berechtigung dieser Kritik ist aber zweifelhaft. Die Begriffswahl hat ihren Grund – und ihre Berechtigung – darin, dass eben nicht nur die traditionellen einstweiligen Verfügungen des österreichischen Rechts, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Sicherungsmittel von § 593 ZPO erfasst sein sollen.4343Vgl dazu Kloiber/Haller in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller 36. Sie ist als Hinweis darauf zu verstehen, dass etwa auch verfahrenssichernde Maßnahmen, bei denen nicht die Vorläufigkeit sondern die Sicherungsfunktion im Vordergrund steht, erfasst sind. Der ursprüngliche Entwurf des § 593 ZPO hat auch ausdrücklich verfahrenssichernde Maßnahmen erfasst. Dieser Wortlaut wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens geändert, ohne dass aus den Gesetzesmaterialien der Grund für die Änderung ersichtlich

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wäre. Nicht geändert wurde jedenfalls die Bezeichnung der von § 593 ZPO erfassten Maßnahmen als „vorläufige oder sichernde Maßnahmen“, was bei der Auslegung dieser Regelung zu berücksichtigen ist.

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