Das Gesetz enthält keine Definition der von § 593 ZPO erfassten Maßnahmen.42 Deren Bezeichnung als „vorläufige oder sichernde Maßnahmen“ ist sprachlich weiter als der traditionelle österreichische Begriff „einstweilige Verfügungen“. Die Bezeichnung entspricht § 1041 dZPO. König kritisiert die Terminologie mit der Begründung, dass „vorläufig“ und „sichernd“ nicht „in einer Begriffsebene stehen“ und auch alle sichernden Maßnahmen vorläufig sein müssen. Die Berechtigung dieser Kritik ist aber zweifelhaft. Die Begriffswahl hat ihren Grund – und ihre Berechtigung – darin, dass eben nicht nur die traditionellen einstweiligen Verfügungen des österreichischen Rechts, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Sicherungsmittel von § 593 ZPO erfasst sein sollen.43 Sie ist als Hinweis darauf zu verstehen, dass etwa auch verfahrenssichernde Maßnahmen, bei denen nicht die Vorläufigkeit sondern die Sicherungsfunktion im Vordergrund steht, erfasst sind. Der ursprüngliche Entwurf des § 593 ZPO hat auch ausdrücklich verfahrenssichernde Maßnahmen erfasst. Dieser Wortlaut wurde im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens geändert, ohne dass aus den Gesetzesmaterialien der Grund für die Änderung ersichtlich wäre. Nicht geändert wurde jedenfalls die Bezeichnung der von § 593 ZPO erfassten Maßnahmen als „vorläufige oder sichernde Maßnahmen“, was bei der Auslegung dieser Regelung zu berücksichtigen ist.
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