Einstweilige Maßnahmen sind – wie Schiedssprüche – schriftlich zu erlassen (§ 593 Abs 2, erster Satz ZPO). Und auch darüber hinaus sind manche der für Schiedssprüche geltenden Bestimmungen auf einstweilige Maßnahmen sinngemäß anzuwenden (§ 606 Abs 2, 3, 5 und 6 iVm § 593 Abs 2, dritter Satz ZPO):Einstweilige Maßnahmen sind daher, soweit die Parteien nicht anderes vereinbart haben, zu begründen (§ 606 Abs 2 ZPO).
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