Bei einstweiligen Maßnahmen handelt es sich um eine eigenständige Entscheidungsform der Schiedsgerichte. Einstweilige Maßnahmen sind daher keine Schiedssprüche.37 Sie sind somit auch nicht als solche zu bezeichnen, sondern als einstweilige Maßnahmen. Dies auch im Hinblick auf die Abgrenzung zu prozessleitenden Verfügungen.38
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