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B. Abgrenzung (Zeiler)

Zeiler1. AuflJuli 2011

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Bei einstweiligen Maßnahmen handelt es sich um eine eigenständige Entscheidungsform der Schiedsgerichte. Einstweilige Maßnahmen sind daher

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keine Schiedssprüche.3737Vgl dazu den Hinweis von Hausmaninger (in Fasching/Konecny2 § 593 ZPO Rz 68), dass die einstweiligen Maßnahmen schon allein wegen ihrer leichten Abänderbarkeit und besonderen Form der Überprüfung keine Schiedssprüche iSv § 606 ZPO darstellen. Sie sind somit auch nicht als solche zu bezeichnen, sondern als einstweilige Maßnahmen. Dies auch im Hinblick auf die Abgrenzung zu prozessleitenden Verfügungen.3838Vgl dazu auch die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage des § 593 Schieds-RÄG 2006; weiters den Hinweis von Kloiber/Haller (in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller 35), wonach die Bezeichnung als vorläufige oder sichernde Maßnahmen schon alleine wegen der Sicherung deren Vollstreckbarkeit verwendet werden sollte.

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