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C. Die Systematik der gesetzlichen Regelung (Zeiler)

Zeiler1. AuflJuli 2011

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Der Systematik des UNCITRAL Modellgesetzes folgend finden sich die Regelungen über einstweilige Maßnahmen in zwei Bestimmungen; nämlich in § 585 ZPO (Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen) sowie in § 593 ZPO (Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen).1313Damit werden die entsprechenden Bestimmungen des UNCITRAL Model Law in das österreichische Recht übernommen. Einerseits basiert § 585 ZPO sehr eng auf Art 9 UNCITRAL Model Law. Andererseits soll mit § 593 ZPO der Art 17 UNCITRAL Model Law rezipiert werden und damit an die internationale Entwicklung angeschlossen und sichergestellt werden, dass der im schiedsgerichtlichen Verfahren gewährte Rechtsschutz tatsächlich jenem vor den staatlichen Gerichten gleichwertig ist (Oberhammer, Entwurf 82; vgl auch die EB zur RV des § 593 SchiedsRÄG 2006: „Damit wird Art 17 Modellgesetz übernommen, aber auch darüber hinaus gegangen, indem bereits die Bestrebungen der UNCITRAL Arbeitsgruppe nach einer Änderung des Modellgesetzes und die dortigen Diskussionsentwürfe bei der Ausgestaltung dieser Bestimmung berücksichtigt wurden.“) Diese Bestimmungen regeln das Thema „einstweilige Maßnahmen“ unter zwei Gesichtspunkten: Aus der Sicht der staatlichen Gerichte stellt § 585 ZPO klar, dass die staatlichen Gerichte auch bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung befugt sind, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Gemäß § 585 ZPO kann daher auch dann bei den staatlichen Gerichten ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt werden, wenn über die Hauptsache ein Schiedsgericht zu entscheiden hat.1414Vgl dazu bei Zeiler § 585 ZPO Rz 1 ff. Aus der Sicht der Schiedsgerichte

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stellt § 593 ZPO hingegen klar, dass auch Schiedsgerichte einstweilige Maßnahmen erlassen können und solche Maßnahmen von den staatlichen Gerichten zu vollziehen sind.

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