Der Systematik des UNCITRAL Modellgesetzes folgend finden sich die Regelungen über einstweilige Maßnahmen in zwei Bestimmungen; nämlich in § 585 ZPO (Schiedsvereinbarung und einstweilige gerichtliche Maßnahmen) sowie in § 593 ZPO (Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen).13 Diese Bestimmungen regeln das Thema „einstweilige Maßnahmen“ unter zwei Gesichtspunkten: Aus der Sicht der staatlichen Gerichte stellt § 585 ZPO klar, dass die staatlichen Gerichte auch bei Vorliegen einer Schiedsvereinbarung befugt sind, einstweiligen Rechtsschutz zu gewähren. Gemäß § 585 ZPO kann daher auch dann bei den staatlichen Gerichten ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt werden, wenn über die Hauptsache ein Schiedsgericht zu entscheiden hat.14 Aus der Sicht der Schiedsgerichte stellt § 593 ZPO hingegen klar, dass auch Schiedsgerichte einstweilige Maßnahmen erlassen können und solche Maßnahmen von den staatlichen Gerichten zu vollziehen sind.
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