Die Neuregelung schafft somit Klarheit über das Bestehen einer Doppelzuständigkeit staatlicher Gerichte und Schiedsgerichte zur Erlassung einstweiliger Maßnahmen – sie schreibt in diesem Bereich die Zweigleisigkeit der Rechtsverfolgung fest. Was die Zuständigkeit der staatlichen Gerichte anlangt, so ist das insofern nichts Neues, als auch schon vor dem Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006 anerkannt war, dass staatliche Gerichte in Österreich auch dann einstweilige Maßnahmen erlassen durften, wenn für den Hauptsacheanspruch ein Schiedsgericht zuständig war.15 Im internationalen Kontext ist dies keineswegs selbstverständlich, sodass auch zahlreiche Schiedsordnungen entsprechende Feststellungen treffen (vgl Art 22 (6) Wiener Regeln; Art 23 (2) ICC Rules of Arbitration; Art 25.3. LCIA Arbitration Rules; Art 26 (3) UNCITRAL Arbitration Rules; Rule 39 (5) ICSID Arbitration Rules; Art 32(5) SCC Arbitration Rules).
