1. Die mangelnde Vollstreckungsbefugnis von Schiedsgerichten
Der Grund für die zurückhaltende österreichische Praxis bis zum Inkrafttreten des SchiedRÄG 2006 lag darin, dass Schiedsgerichten nach einhelliger Auffassung keine Vollstreckungsbefugnis zukommt. Dem ist zwar an sich nichts entgegenzuhalten, dennoch schlossen aus dieser mangelnden Vollstreckungsbefugnis nun aber viele, dass Schiedsgerichte auch keine Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes setzen können. Dieser Schluss ist aber zu weitgehend. Ebenso verfehlt ist der in diesem Zusammenhang immer wieder getätigte Hinweis auf eine angeblich herrschende Rechtsprechung, welche die Zuständigkeit von Schiedsgerichten zur Erlassung einstweiliger Maßnahmen verneint.2Seite 563
