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B. Einstweiliger Rechtsschutz und Vollstreckungsbefugnis (Zeiler)

Zeiler1. AuflJuli 2011

1. Die mangelnde Vollstreckungsbefugnis von Schiedsgerichten

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Der Grund für die zurückhaltende österreichische Praxis bis zum Inkrafttreten des SchiedRÄG 2006 lag darin, dass Schiedsgerichten nach einhelliger Auffassung keine Vollstreckungsbefugnis zukommt. Dem ist zwar an sich nichts entgegenzuhalten, dennoch schlossen aus dieser mangelnden Vollstreckungsbefugnis nun aber viele, dass Schiedsgerichte auch keine Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes setzen können. Dieser Schluss ist aber zu weitgehend. Ebenso verfehlt ist der in diesem Zusammenhang immer wieder getätigte Hinweis auf eine angeblich herrschende Rechtsprechung, welche die Zuständigkeit von Schiedsgerichten zur Erlassung einstweiliger Maßnahmen verneint.22Vgl zur Diskussion bei Fasching, Schiedsgericht 22; dens, Lehrbuch2 1069; Matscher, ZZP 95 (1982) 230 ff; dens, JBl 1975, 455; Schönherr, GesRZ 1980, 184 f; dens, RIW/AWD 26 (1980) 814; Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit 144 ff; Schroth, SchiedsVZ 2004, 72; Hausmaninger, Einstweilige Verfügung 1 ff; Hempel, FS Welser 274; Oberhammer, Entwurf 82; zur älteren Lehre und Judikatur vgl Fuchs, GrünhutsZ 34 (1907) 621 ff; Juster, GerZ 49 (1902) 427; Rintelen, Einstweilige Verfügung 30; zur Zeit vor Inkrafttreten der ZPO/EO vgl Wilmovsky/Levy, Zivilprozessordnung 1135; zum Meinungsstand in der BRD vor der letzten Novelle zum Schiedsverfahrensrecht vgl Schlosser in Stein/Jonas IX22 § 1041 dZPO Rz 1; Schwab/Walter 7 Kap 17a Rz 1, 2.

Seite 563

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