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A. Allgemeines (Zeiler)

Zeiler1. AuflJuli 2011

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Bis zum Inkrafttreten des SchiedsRÄG 2006 enthielt die österreichische Rechtsordnung keine besonderen Bestimmungen über den einstweiligen Rechtsschutz bei Bestehen einer Schiedsvereinbarung. Nach weitgehend herrschender Auffassung war es Schiedsgerichten verwehrt, Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zu setzen. Ebenso war es herrschende Meinung, dass trotz Bestehens einer Schiedsvereinbarung die staatlichen Gerichte ihre Zuständigkeit zur Erlassung einstweiliger Verfügungen behielten. Es verwundert daher nicht, dass einstweiliger Rechtsschutz in der österreichischen Schiedspraxis bisher weitgehend nicht stattfand. Es liegen diesbezüglich daher auch kaum Erfahrungswerte vor. Obwohl schon Art 14a der Wiener Regeln in der Fassung vor den Änderungen des Jahres 2006 ausdrücklich die Möglichkeit der Erlassung einstweiliger Maßnahmen vorsah, wurde davon kaum Gebrauch gemacht.

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