Das Schiedsgericht, das seine Zuständigkeit mit Zwischenschiedsspruch bejaht hat, kann sein Verfahren – auch wenn der Schiedsspruch Gegenstand eines Aufhebungsverfahrens vor einem ordentlichen Gericht ist – fortsetzen (§ 592 Abs 3 ZPO) und auch einen Schiedsspruch fällen. In der Praxis wird dies freilich – schon aus Kostengründen – selten geschehen; das Schiedsgericht wird sein Verfahren eher unterbrechen (bzw aussetzen) und den Ausgang des Aufhebungsverfahrens abwarten.302
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