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G. Anfechtung der Zuständigkeitsentscheidung (Rechberger)

Rechberger1. AuflJuli 2011

1. Alte Rechtslage

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Nach der Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 waren Zuständigkeitsentscheidungen nur dann einer Anfechtung zugänglich, wenn sie im Zuge der meritorischen Entscheidung ergingen oder zumindest eine Entscheidung in der Sache enthielten.306306OGH 7 Ob 545/92, RdW 1993, 10 = ZfRV 1993/22; 2 Ob 136/05x, RdW 2005/768, 696. Vgl Liebscher/Schmid in Weigand, Practitioner’s Handbook Part 4 Rz 41. Eine abgesonderte Entscheidung über die Zuständigkeit war nicht selbständig anfechtbar, sodass zunächst das gesamte Verfahren in der Hauptsache geführt und über diese entschieden werden musste, ehe der Beklagte die in der Hauptsacheentscheidung enthaltene Zuständigkeitsentscheidung anfechten konnte.307307Vgl Schumacher, Current Questions, in Klausegger et al, AAYB 2008 48. Verneinte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit

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oder bejahte es diese mittels abgesonderter Entscheidung, war den Parteien – mangels des von § 595 aF ZPO geforderten Vorliegens eines Schiedsspruchs – eine Anfechtung verwehrt.308308OGH 21.2.1922, SZ 4/23. Vgl hiezu auch Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 592 ZPO Rz 65; Liebscher/Schmid in Weigand, Practitioner’s Handbook Part 4 Rz 41. Diese Differenzierung wurde insbesondere im Hinblick auf internationale Schiedsverfahren kritisiert, in denen das Interesse des Schiedsklägers an der Überprüfung einer negativen Zuständigkeitsentscheidung im selben Maße schützenswert erscheint wie jenes an der Überprüfung einer positiven Zuständigkeitsentscheidung.309309Vgl Reiner, ZfRV 1986, 199; Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit 140; Oberhammer, Entwurf 140. Diesen folgend: von Saucken, Schiedsreform 162. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger durch die Unzuständigerklärung des Schiedsgerichts massiv beschwert sein kann, wenn er deshalb etwa gezwungen ist, seine Ansprüche vor den Gerichten eines Staates durchzusetzen, dessen Rechtsschutzsystem es an Effizienz mangelt oder deren Gerichtsverfahren ungebührlich lange dauern. Gerade das wollen die Parteien ja durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichts vermeiden.310310Vgl Oberhammer, Entwurf 140. Ebenso Kröll, FS Horn 1000.

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