Nach der Rechtslage vor dem SchiedsRÄG 2006 waren Zuständigkeitsentscheidungen nur dann einer Anfechtung zugänglich, wenn sie im Zuge der meritorischen Entscheidung ergingen oder zumindest eine Entscheidung in der Sache enthielten. Eine abgesonderte Entscheidung über die Zuständigkeit war nicht selbständig anfechtbar, sodass zunächst das gesamte Verfahren in der Hauptsache geführt und über diese entschieden werden musste, ehe der Beklagte die in der Hauptsacheentscheidung enthaltene Zuständigkeitsentscheidung anfechten konnte. Verneinte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit
<i>Rechberger</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2011) G. Anfechtung der Zuständigkeitsentscheidung, Seite 554 Seite 554
oder bejahte es diese mittels abgesonderter Entscheidung, war den Parteien – mangels des von § 595 aF ZPO geforderten Vorliegens eines Schiedsspruchs – eine Anfechtung verwehrt. Diese Differenzierung wurde insbesondere im Hinblick auf internationale Schiedsverfahren kritisiert, in denen das Interesse des Schiedsklägers an der Überprüfung einer negativen Zuständigkeitsentscheidung im selben Maße schützenswert erscheint wie jenes an der Überprüfung einer positiven Zuständigkeitsentscheidung. Es ist nicht zweifelhaft, dass der Kläger durch die Unzuständigerklärung des Schiedsgerichts massiv beschwert sein kann, wenn er deshalb etwa gezwungen ist, seine Ansprüche vor den Gerichten eines Staates durchzusetzen, dessen Rechtsschutzsystem es an Effizienz mangelt oder deren Gerichtsverfahren ungebührlich lange dauern. Gerade das wollen die Parteien ja durch die Vereinbarung eines Schiedsgerichts vermeiden.