Die Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit umfasst naturgemäß auch die Beurteilung der
Vorfrage, ob eine Schiedsvereinbarung vorhanden bzw durchführbar ist, zumal diese ja die Grundlage für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts darstellt. Dies wurde – im Gegensatz zu Art 16 Abs 1 ModG – zwar nicht ausdrücklich in § 592 ZPO festgehalten, vom Gesetzgeber jedoch zu Recht als selbstverständlich betrachtet. Hätte der Gesetzgeber diese Befugnis eigens erwähnt, wäre es auch notwendig gewesen, alle anderen für die Zuständigkeit des Schiedsgerichts notwendigen Voraussetzungen, die als Vorfrage zu prüfen sind – etwa die objektive Schiedsfähigkeit oder die ordnungsgemäße Konstituierung des Schiedsgerichts – explizit anzuführen.