Der Ausspruch über die Zuständigkeit kann nunmehr entweder mit der Entscheidung in der Sache oder in einem eigenen Schiedsspruch getroffen werden.254 Die wesentliche Neuerung gegenüber der alten Rechtslage besteht also darin, dass das Schiedsgericht nunmehr die Möglichkeit hat, über seine Zuständigkeit gesondert in einem eigenen Schiedsspruch zu entscheiden – was naturgemäß für den Fall der Bejahung der Zuständigkeit von Bedeutung ist.255 Dieser Schiedsspruch ist – wie jeder Schiedsspruch – mit Aufhebungsklage bekämpfbar, sodass die Zuständigkeitsfrage nunmehr in einem Zwischenverfahren vorweg endgültig geklärt werden kann. Mit der Einführung dieser Bestimmung sollte den Bedürfnissen der Praxis nach einer möglichst raschen und kostengünstigen Klärung der Zuständigkeitsfrage Rechnung getragen werden.
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