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D. Möglichkeiten und Art der Entscheidung über die eigene Zuständigkeit (§ 592 Abs 1 Satz 2 ZPO) (Rechberger)

Rechberger1. AuflJuli 2011

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Der Ausspruch über die Zuständigkeit kann nunmehr entweder mit der Entscheidung in der Sache oder in einem eigenen Schiedsspruch getroffen werden.254254Das sehen regelmäßig auch die institutionellen Schiedsregeln vor (eine Ausnahme stellen die DIS-Regeln dar). Vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 592 ZPO Rz 32. Für die Entscheidung mittels Zwischenschiedsspruchs schon Calavros, UNCITRAL-Modellgesetz 80.

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Die wesentliche Neuerung gegenüber der alten Rechtslage besteht also darin, dass das Schiedsgericht nunmehr die Möglichkeit hat, über seine Zuständigkeit gesondert in einem eigenen Schiedsspruch zu entscheiden – was naturgemäß für den Fall der Bejahung der Zuständigkeit von Bedeutung ist.255255Auch nach der alten Rechtslage war das Schiedsgericht nicht daran gehindert, eine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit zu fällen. Diese stellte aber keinen (anfechtbaren) Schiedsspruch dar. Dieser Schiedsspruch ist – wie jeder Schiedsspruch – mit Aufhebungsklage bekämpfbar, sodass die Zuständigkeitsfrage nunmehr in einem Zwischenverfahren vorweg endgültig geklärt werden kann. Mit der Einführung dieser Bestimmung sollte den Bedürfnissen der Praxis nach einer möglichst raschen und kostengünstigen Klärung der Zuständigkeitsfrage Rechnung getragen werden.

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