Der Grundsatz, dass die in einem Vertrag enthaltene Schiedsklausel – für Zwecke der Zuständigkeitsentscheidung seitens des Schiedsgerichts – als eine von den übrigen Bestimmungen des Vertrages unabhängige Vereinbarung zu behandeln ist, stammt aus dem anglo-amerikanischen Recht.234 Er wurde in Art 16 Abs 1 Satz 2 und 3 ModG übernommen, was beispielsweise von § 1040 Abs 1 dZPO und Art 178 Abs 3 schwIPRG235 umgesetzt wurde, und findet sich auch in vielen institutionellen Schiedsordnungen236.
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