„Kompetenz-Kompetenz“ kann auf unterschiedliche Weise verstanden werden: Während die weite Auffassung den Parteien die Möglichkeit einräumen will, dem Schiedsgericht die Befugnis zur endgültigen Entscheidung über seine Zuständigkeit zu übertragen, versteht die enge Auffassung darunter bloß die Befugnis des Schiedsgerichts, vorläufig über seine eigene Zuständigkeit zu entscheiden.223
