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L. Rechtsfolgen der Entscheidung des Schiedsgerichts über seine eigene Zuständigkeit (Rechberger)

Rechberger1. AuflJuli 2011

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Das Schiedsgericht entscheidet gemäß § 592 Abs 1 ZPO selbst über seine Zuständigkeit (sog „Kompetenz-Kompetenz“ des Schiedsgerichts). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage haben Zuständigkeitsentscheidungen eines Schiedsgerichts nunmehr gem § 611 Abs 1 ZPO den Rang von Schiedssprüchen und sind über § 611 Abs 1 Z 2 ZPO einer eigenen Aufhebungsklage zugänglich.163163S dazu näher unten Rz 6/152 ff.

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