Das Schiedsgericht entscheidet gemäß § 592 Abs 1 ZPO selbst über seine Zuständigkeit (sog „Kompetenz-Kompetenz“ des Schiedsgerichts). Im Gegensatz zur früheren Rechtslage haben Zuständigkeitsentscheidungen eines Schiedsgerichts nunmehr gem § 611 Abs 1 ZPO den Rang von Schiedssprüchen und sind über § 611 Abs 1 Z 2 ZPO einer eigenen Aufhebungsklage zugänglich.163
