Bemerkenswert ist die Bestimmung des § 584 Abs 5 ZPO, die weder im ModG noch in der dZPO ein Vorbild hat: Eine Partei, die sich einmal in einem Verfahren auf das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung berufen hat, kann später nicht mehr geltend machen, dass diese nicht vorliegt, für die Klage also die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Hat der Beklagte daher im Zivilprozess vor dem ordentlichen Gericht178 eine Schiedseinrede erhoben, kann er im darauffolgenden Schiedsverfahren nicht mehr einwenden, die Schiedsvereinbarung wäre unwirksam.179 Damit wurde im österr Schiedsverfahrensrecht eine ausdrückliche Bestimmung eingeführt, die dem Gedanken des Missbrauchsverbots bzw dem Verbot des Handels wider Treu und Glauben entspringt.180
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