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M. Zuwiderhandeln gegen Treu und Glauben (Rechberger)

Rechberger1. AuflJuli 2011

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Bemerkenswert ist die Bestimmung des § 584 Abs 5 ZPO, die weder im ModG noch in der dZPO ein Vorbild hat: Eine Partei, die sich einmal in einem Verfahren auf das Vorhandensein einer Schiedsvereinbarung berufen hat, kann später nicht mehr geltend machen, dass diese nicht vorliegt, für die Klage also die ordentlichen Gerichte zuständig seien. Hat der Beklagte daher im Zivilprozess

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vor dem ordentlichen Gericht178178Es reicht daher nicht, wenn eine der Parteien diesbezüglich eine außergerichtliche Erklärung abgegeben hat; vgl Oberhammer, Entwurf 52; Power, Arbitration Act § 584 ZPO Rz 16; Zeiler § 584 ZPO Rz 27. eine Schiedseinrede erhoben, kann er im darauffolgenden Schiedsverfahren nicht mehr einwenden, die Schiedsvereinbarung wäre unwirksam.179179Vgl Oberhammer, Entwurf 51. Damit wurde im österr Schiedsverfahrensrecht eine ausdrückliche Bestimmung eingeführt, die dem Gedanken des Missbrauchsverbots bzw dem Verbot des Handels wider Treu und Glauben entspringt.180180S dazu Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 584 ZPO Rz 41 ff; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 584 ZPO Rz 74 ff; Kloiber/Haller in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller 24; Power, Arbitration Act § 584 ZPO Rz 11 ff; Rechberger/Melis in Rechberger3 § 584 ZPO Rz 6; Reiner § 584 ZPO Anm 64; Zeiler § 584 ZPO Rz 25 ff.

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