Im Gegensatz zur dZPO, die in § 1032 Abs 2 die Möglichkeit vorsieht, bis zur Bildung des Schiedsgerichts148 einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zu stellen,149 räumt die öZPO den Parteien diese Befugnis nicht ein.150 Auch dem alten Schiedsrecht war ein derartiger Antrag unbekannt, doch hat die hM151 eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung zugelassen, die im Ergebnis dieselben Wirkungen wie der Antrag nach § 1032 Abs 2 dZPO zu entfalten vermochte.152
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