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K. (Zwischen-)Antrag auf Feststellung der (Un-)Zulässigkeit des Schiedswegs und Klage auf Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Schiedsvertrags (Rechberger)

Rechberger1. AuflJuli 2011

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Im Gegensatz zur dZPO, die in § 1032 Abs 2 die Möglichkeit vorsieht, bis zur Bildung des Schiedsgerichts148148Hat sich das Schiedsgericht bereits konstituiert, entscheidet es selbst über seine eigene Zuständigkeit; ein derartiger Antrag wäre in diesem Verfahrensstadium gegenstandslos. einen Antrag auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens zu stellen,149149Vor der Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts 1998 mussten sich die Parteien einer allgemeinen Feststellungsklage bedienen – ein zur Klärung einer prozessualen Vorfrage ziemlich aufwändiges Verfahren (vgl Rosenberg/Schwab/Gottwald § 176 ZPO Rz 16). räumt die öZPO den Parteien diese Befugnis nicht ein.150150Ebenso die Rechtslage in der Schweiz: Hier wird die Zulässigkeit eines Antrags auf Feststellung jedoch dann zumindest teilweise anerkannt, wenn nicht einmal der Anschein einer gültigen Schiedsvereinbarung besteht (s Berger/Kellerhals, Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz Rz 615 mwN). Auch im ModG findet sich keine entsprechende Bestimmung. Auch dem alten Schiedsrecht war ein derartiger Antrag unbekannt, doch hat die hM151151Vgl etwa OGH 24.9.1935, RZ 1936, 12; die Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung auch nach Einleitung eines Schiedsverfahrens bejahend: OGH 3 Ob 648/28, SZ 10/303; 2.10.1935, SZ 17/131; 2 Ob 235/05 f, EvBl 2006/38 = ecolex 2006/12, 29 = RdW 2006/28, 26; abweichend OLG Wien 25.6.1992, SZ 65/95. Fasching, Lehrbuch Rz 1091; ders, Schiedsrecht 31; für eine differenzierte Sicht: Aschauer, wbl 2003, 414. eine Klage auf

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Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Schiedsvereinbarung zugelassen, die im Ergebnis dieselben Wirkungen wie der Antrag nach § 1032 Abs 2 dZPO zu entfalten vermochte.152152Vgl Oberhammer, Entwurf 58.

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