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I. Schiedshängigkeit und Klageänderung (Rechberger)

Rechberger1. AuflJuli 2011

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Keine Regelung findet sich im Gesetz, inwieweit nach Eintritt der Schiedshängigkeit Klageänderungen zulässig sind. Unproblematisch ist eine Klageänderung, wenn ihre Zulässigkeit in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist oder der Beklagte der Änderung zustimmt, sofern der Streitgegenstand auch nach der Änderung von der Schiedsvereinbarung gedeckt ist. Stimmt der Beklagte nicht zu, wird dem Schiedsgericht im Interesse der Prozessökonomie in Analogie zu § 235 Abs 3 ZPO die Befugnis zuzubilligen sein, die Klageänderung trotzdem zuzulassen, wenn dadurch eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu befürchten ist.143143Vgl Baur, FS Fasching 89. Wenn § 235 Abs 3 ZPO weiters verlangt, dass durch die Änderung die Zuständigkeit des Gerichts nicht überschritten werden darf, so ist diese Voraussetzung schon dadurch erfüllt, dass der Streitgegenstand auch nach der Klageänderung von der Schiedsvereinbarung gedeckt sein muss.

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