Keine Regelung findet sich im Gesetz, inwieweit nach Eintritt der Schiedshängigkeit Klageänderungen zulässig sind. Unproblematisch ist eine Klageänderung, wenn ihre Zulässigkeit in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich vorgesehen ist oder der Beklagte der Änderung zustimmt, sofern der Streitgegenstand auch nach der Änderung von der Schiedsvereinbarung gedeckt ist. Stimmt der Beklagte nicht zu, wird dem Schiedsgericht im Interesse der Prozessökonomie in Analogie zu § 235 Abs 3 ZPO die Befugnis zuzubilligen sein, die Klageänderung trotzdem zuzulassen, wenn dadurch eine erhebliche Erschwerung oder Verzögerung der Verhandlung nicht zu befürchten ist.143
