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G. Rechtsfolgen der Schiedshängigkeit (Rechberger)

Rechberger1. AuflJuli 2011

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Der Vorrang des Schiedsverfahrens manifestiert sich auch in der Anordnung, dass sich ein ordentliches Gericht (oder auch ein anderes Schiedsgericht) bei Anhängigkeit eines Schiedsverfahrens über denselben Anspruch der Durchführung eines weiteren Verfahrens zu enthalten hat; das später angerufene Gericht hat die Klage von Amts wegen113113Vgl Power, Arbitration Act § 584 ZPO Rz 8. a limine zurückzuweisen (§ 584 Abs 3 ZPO).114114Art VI Abs 3 EuÜ sieht dagegen nur eine Verpflichtung des staatlichen Gerichts vor, die Entscheidung über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts auszusetzen, bis der Schiedsspruch ergangen ist, es sei denn, dass dem ein wichtiger Grund entgegensteht (vgl dazu Schwab/Walter 7 Kap 45 Rz 7). Damit hat das SchiedsRÄG 2006 die Schiedshängigkeit der Rechtshängigkeit

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gleichgestellt
115115Der LBIRU-Entwurf 53, sah in seinem § 584 Abs 4 ZPO einen ausdrücklichen Verweis auf § 233 Abs 1 ZPO vor. Kritisch hiezu von Saucken, Schiedsreform 109. und die schon vordem herrschende Meinung116116S Fasching, Schiedsgericht 33; Matscher, JBl 1975, 419. im Gesetz festgeschrieben. Ist umgekehrt ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht anhängig, hindert dies dagegen – wie bereits dargestellt – die Einleitung oder Fortsetzung eines Schiedsverfahrens nicht (§ 584 Abs 1aE ZPO).

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