vorheriges Dokument
nächstes Dokument

E. Beschreitung des Schiedsrechtswegs trotz Anhängigkeit eines Verfahrens vor dem ordentlichen Gericht (Rechberger)

Rechberger1. AuflJuli 2011

6/42
Wenn auch – wie schon hervorgehoben – dem ordentlichen Gericht aufgrund der Bindungswirkung seiner Zuständigkeitsentscheidung oder durch das Urteil über eine Aufhebungsklage die Letztentscheidung über die Zuständigkeitsfrage zusteht, so bringt § 584 Abs 1 aE ZPO doch eindeutig den Vorrang des Schiedsgerichts vor dem ordentlichen Gericht zum Ausdruck: Dem Kläger wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, auch während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens die Einleitung oder Fortsetzung eines Schiedsverfahrens zu begehren.9494Die Streitanhängigkeit stand dem schon nach alter Rechtslage nicht entgegen (s Fasching, Schiedsgericht 34; Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit 135 ff; von Saucken, Schiedsreform 107). Das Schiedsgericht ist trotz anhängigen gerichtlichen Verfahrens ermächtigt, sein Verfahren durch Schiedsspruch abzuschließen, wenn es seine Zuständigkeit für gegeben erachtet. Es wird diese Vorgangsweise vor allem dann wählen, wenn es die Klage vor dem ordentlichen Gericht als rechtsmissbräuchlich und nur zur Verzögerung des schiedsgerichtlichen Verfahrens

Seite 515

erhoben erachtet.9595Vgl Rechberger/Melis in Rechberger3 § 584 ZPO Rz 2. Es ist zweifellos der Hauptzweck dieser Bestimmung zu verhindern, dass eine Partei die Durchführung eines – an sich für die konkrete Streitigkeit von den Parteien vorgesehenen – Schiedsverfahrens durch Anrufung des ordentlichen Gerichts (im Englischen spricht man höchst anschaulich von „torpedo claims“ 9696Civil RICO Report, March 15th 2004.) verschleppt.9797Vgl Hausmaninger in Fasching/Konecny 2 § 584 ZPO Rz 40; Oberhammer in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller 124 f. Zum ModG vgl Binder, Arbitration Art 8 Rz 2-089.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!