Wenn auch – wie schon hervorgehoben – dem ordentlichen Gericht aufgrund der Bindungswirkung seiner Zuständigkeitsentscheidung oder durch das Urteil über eine Aufhebungsklage die Letztentscheidung über die Zuständigkeitsfrage zusteht, so bringt § 584 Abs 1 aE ZPO doch eindeutig den Vorrang des Schiedsgerichts vor dem ordentlichen Gericht zum Ausdruck: Dem Kläger wird ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, auch während eines anhängigen gerichtlichen Verfahrens die Einleitung oder Fortsetzung eines Schiedsverfahrens zu begehren.94 Das Schiedsgericht ist trotz anhängigen gerichtlichen Verfahrens ermächtigt, sein Verfahren durch Schiedsspruch abzuschließen, wenn es seine Zuständigkeit für gegeben erachtet. Es wird diese Vorgangsweise vor allem dann wählen, wenn es die Klage vor dem ordentlichen Gericht als rechtsmissbräuchlich und nur zur Verzögerung des schiedsgerichtlichen Verfahrens erhoben erachtet.95 Es ist zweifellos der Hauptzweck dieser Bestimmung zu verhindern, dass eine Partei die Durchführung eines – an sich für die konkrete Streitigkeit von den Parteien vorgesehenen – Schiedsverfahrens durch Anrufung des ordentlichen Gerichts (im Englischen spricht man höchst anschaulich von „torpedo claims“ 96) verschleppt.97
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