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D. Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs trotz Schiedsvereinbarung (Rechberger)

Rechberger1. AuflJuli 2011

1. Voraussetzungen der Wahrnehmung

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§ 584 Abs 1 ZPO trifft zunächst Bestimmungen für den Fall, dass in einer Angelegenheit, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist,2020Nicht ausgeschlossen wird die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte durch eine Vereinbarung über die Einholung eines Schiedsgutachtens sowie durch jene der Anrufung einer Schlichtungsstelle vor Klageerhebung. Ein Schiedsgutachtervertrag führt nach dem OGH (3 Ob 507/91, JBl 1991, 659; 1 Ob 300/00z, RdW 2002/147, 156 = wbl 2001/356, 593 = ZfRV 2002/5, 114) allerdings zur Klageabweisung mangels Fälligkeit, während obligatorische Schlichtungsklauseln nach stRsp den materiell-rechtlichen Einwand der (derzeitigen) mangelnden Klagbarkeit und kein zur Zurückweisung führendes Prozesshindernis begründen (OGH 4 Ob 1/75; 9 ObA 263/88; 8 ObA 2128/96; 6 Ob 32/05g, RdM 2005/126, 182; 4 Ob 54/06d; 8 Ob A 28/08p, RdW 2009/106, 99 = RdA 2009, 151). Klage vor einem ordentlichen Gericht erhoben wird.2121Auf die Probleme, die mehrere vor (Schieds-)Gerichten in verschiedenen Staaten anhängige Verfahren mit sich bringen, kann hier nicht näher eingegangen werden. Sehr ausführlich hiezu: Kremslehner, Lis pendens and res iudicata, AAYB 2007, 127.

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