Im Gegensatz zu Art 21 ModG – dieser knüpft an den Tag an, an dem der Beklagte den Antrag, den Rechtsstreit einem Schiedsgericht vorzulegen, erhalten hat – und der dem folgenden Bestimmung des § 1044 dZPO7 enthält sich der österr Gesetzgeber einer Aussage darüber, welcher Umstand den Beginn eines schiedsgerichtlichen Verfahrens kennzeichnet.
Seite 500
