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B. Beginn des Schiedsverfahrens – der Begriff der Schiedshängigkeit (Rechberger)

Rechberger1. AuflJuli 2011

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Im Gegensatz zu Art 21 ModG – dieser knüpft an den Tag an, an dem der Beklagte den Antrag, den Rechtsstreit einem Schiedsgericht vorzulegen, erhalten hat – und der dem folgenden Bestimmung des § 1044 dZPO77Ausdrücklich festgelegt ist der Zeitpunkt des Eintritts der Schiedshängigkeit auch in Art 181 Schweizer IPRG: Danach ist für den Eintritt der Rechtshängigkeit jener Zeitpunkt maßgeblich, in dem eine Partei mit einem Rechtsbegehren den oder die in der Schiedsvereinbarung bezeichneten Schiedsrichter anruft, oder – wenn die Vereinbarung keinen Schiedsrichter bezeichnet – jener, in dem eine Partei das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts einleitet. enthält sich der

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österr Gesetzgeber einer Aussage darüber, welcher Umstand den Beginn eines schiedsgerichtlichen Verfahrens kennzeichnet.

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