§ 584 ZPO regelt in Anlehnung an Art 8 ModG sowie § 1032 Abs 1 und 3 dZPO – der österr Prozessrechtsterminologie angepasst sowie um verschiedene Aspekte, insb jenen der Verjährung (Abs 4) erweitert – das Verhältnis zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht und will damit eine eindeutige Antwort auf die Frage geben, ob parallele Verfahren vor Gericht und Schiedsgericht möglich sind und wie in derartigen Fällen vorzugehen ist.2 Damit soll Vorsorge für positive Kompetenzkonflikte getroffen werden; negative Kompetenzkonflikte sollen vermieden werden.
