Mit den Bestimmungen des § 584 über „Schiedsvereinbarung und Klage vor Gericht“ sowie des § 592 über die „Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über seine eigene Zuständigkeit“, durch die das SchiedsRÄG 2006 viele im alten österreichischen Schiedsrecht bestehende Unklarheiten beseitigt hat, besitzt die ZPO nunmehr ein geschlossenes System des schiedsgerichtlichen Zuständigkeitsrechts. Besonders hervorzuheben sind unter den Neuerungen einerseits die Schaffung einer „echten“ Schiedshängigkeit, welche die Anrufung der staatlichen Gerichte ausschließt (§ 584 Abs 3 ZPO) – wobei umgekehrt die Streitanhängigkeit der Einleitung oder Fortsetzung eines Schiedsverfahrens nicht im Wege steht (§ 584 Abs 1 ZPO) – sowie die ausdrückliche Regelung der Frage der Verjährung des Anspruchs bei Anrufung des unzuständigen Gerichts (§ 584 Abs 4 ZPO)1 und anderseits die dem Schiedsgericht nunmehr explizit eingeräumte Befugnis, selbst – und zwar auch mittels gesonderten Schiedsspruchs – über seine Zuständigkeit abzusprechen (§ 592 Abs 1 ZPO).
