Für die Klage auf Aufhebung eines Schiedsspruchs, die Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Schiedsspruchs sowie für Verfahren in Angelegenheiten über die Bildung des Schiedsgerichtes (§§ 586–591 ZPO) entscheiden gem § 615 Abs 2 ZPO in Arbeitsrechtssachen iSd § 50 Abs 1 ASGG die Landesgerichte als Arbeits- und Sozialgerichte, in Wien das Arbeits- und Sozialgericht Wien.350
