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Familien-, Miet- und Wohnrecht (Stippl)

Stippl1. AuflJuli 2011

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Anders als im Falle von Verbrauchersachen (§ 617 ZPO) und Arbeitsrechtssachen (§ 618 ZPO) nimmt § 582 Abs 2 ZPO bestimmte Bereiche als nicht objektiv schiedsfähig von der Schiedsgerichtsbarkeit ganz aus, unabhängig davon, ob es sich um einen vermögensrechtlichen oder sonst vergleichsfähigen Anspruch handelt.351351§ 582 Abs 2 ZPO: „Familienrechtliche Ansprüche sowie alle Ansprüche aus Verträgen, die dem Mietrechtsgesetz oder dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz auch nur teilweise unterliegen, einschließlich der Streitigkeiten über die Eingehung, das Bestehen, die Auflösung und die rechtliche Einordnung solcher Verträge, und alle wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche können nicht Gegenstand einer Schiedsvereinbarung sein. Gesetzliche Vorschriften außerhalb dieses Abschnitts, nach denen Streitigkeiten einem Schiedsverfahren nicht oder nur unter bestimmten Voraussetzungen unterworfen werden dürfen, bleiben unberührt.“ Dadurch soll das staatliche Rechtsschutzmonopol in besonders sensiblen Bereichen, in denen Aufhebungsverfahren als nicht ausreichend

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betrachtet werden,352352ErläutRV 1158 BlgNR 22 GP 8. gewahrt bleiben.353353 Rechberger/Melis in Rechberger3 § 582 ZPO Rz 4; Zeiler § 582 ZPO Rz 17; Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 582 Rz 35; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 582 ZPO Rz 49. § 582 Abs 2 ZPO ist zwingendes Recht, das von den Parteien nicht abbedungen werden kann.354354 Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 582 Rz 4.

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