Anders als im Falle von Verbrauchersachen (§ 617 ZPO) und Arbeitsrechtssachen (§ 618 ZPO) nimmt § 582 Abs 2 ZPO bestimmte Bereiche als nicht objektiv schiedsfähig von der Schiedsgerichtsbarkeit ganz aus, unabhängig davon, ob es sich um einen vermögensrechtlichen oder sonst vergleichsfähigen Anspruch handelt.351 Dadurch soll das staatliche Rechtsschutzmonopol in besonders sensiblen Bereichen, in denen Aufhebungsverfahren als nicht ausreichend betrachtet werden,352 gewahrt bleiben.353 § 582 Abs 2 ZPO ist zwingendes Recht, das von den Parteien nicht abbedungen werden kann.354
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