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E. Sonderfall Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder (Stippl)

Stippl1. AuflJuli 2011

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Durch die Neufassung des § 582 ZPO und der damit erfolgten Erweiterung der objektiven Schiedsfähigkeit ergibt sich für Schiedsverfahren mit Leitungsorganen nunmehr ein noch wesentlich breiterer Anwendungsbereich.315315Zur mangelnden objektiven Schiedsfähigkeit von Ansprüchen der Kapitalgesellschaft gegen ein Leitungsorgan nach alter Rechtslage vgl Peschek, RdW 2003, 154. Da primär nicht mehr auf die Vergleichsfähigkeit des Streitgegenstandes (sondern darauf, ob es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt) abzustellen ist, sind nach neuer Rechtslage zB auch Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbH, solche über die Einzahlung von Stammeinlagen in eine GmbH,316316 Rechberger/Melis in Rechberger3 § 582 ZPO Rz 2; Zeiler § 582 ZPO Rz 14; Reich-Rohrwig/Lahnsteiner, ecolex 2008, 740. aber auch andere Rechtsstreitigkeiten aus der Verletzung von Organpflichten objektiv schiedsfähig.317317 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 582 ZPO Rz 39-41; Reich-Rohrwig/Lahnsteiner, ecolex 2008, 740; Umbeck, SchiedsVZ 2009, 144; Anfechtungs- und Nichtigkeitsklagen bei der GmbH waren es nach hA auch schon davor: Beckmann, Statutarische Schiedsklauseln 341.

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