Durch die Neufassung des § 582 ZPO und der damit erfolgten Erweiterung der objektiven Schiedsfähigkeit ergibt sich für Schiedsverfahren mit Leitungsorganen nunmehr ein noch wesentlich breiterer Anwendungsbereich.315 Da primär nicht mehr auf die Vergleichsfähigkeit des Streitgegenstandes (sondern darauf, ob es sich um einen vermögensrechtlichen Anspruch handelt) abzustellen ist, sind nach neuer Rechtslage zB auch Ersatzansprüche gegen Geschäftsführer einer GmbH, solche über die Einzahlung von Stammeinlagen in eine GmbH,316 aber auch andere Rechtsstreitigkeiten aus der Verletzung von Organpflichten objektiv schiedsfähig.317
