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B. Anwendungsbereich (Stippl)

Stippl1. AuflJuli 2011

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Der sachliche Anwendungsbereich von § 618 ZPO richtet sich nach § 50 Abs 1 ASGG. Demnach sind Schiedsverfahren in allen individualrechtlichen Arbeitsrechtssachen

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möglich.301301 Rechberger/Melis in Rechberger3 § 618 ZPO Rz 2. Betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten, insb aus Kollektivverträgen, und Sozialrechtssachen nach § 50 Abs 2 ASGG, fehlt es bereits seit dem Inkrafttreten des ASGG an der objektiven Schiedsfähigkeit (§ 9 Abs 2 Satz 1 ASGG).302302 Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 618 ZPO Rz 3. Bloße Schlichtungsklauseln werden nicht erfasst und sind uneingeschränkt zulässig.303303 Binder, RdA 1985, 263; Zeiler § 582 ZPO Rz 22; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 618 ZPO Rz 12.

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