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A. Allgemeines (Stippl)

Stippl1. AuflJuli 2011

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Durch das SchiedsRÄG 2006 wurden, vor allem in Hinblick auf die international stetig zunehmende Bedeutung der Handelsschiedsgerichtsbarkeit, bestehende Schranken beseitigt und die Wahrung des Rechtschutzbedürfnisses in größerem Umfang der Privatautonomie der kontrahierenden Parteien anvertraut.293293S ErläutRV 1158 BlgNR 22 GP 30; Oberhammer, Entwurf 60; Oberhammer in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller 97; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 618 ZPO Rz 1. Ebenso wie in Verbraucherrechtssachen sollte auch in Arbeitsrechtssachen

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das bestehende Rechtsschutzniveau jedoch nicht verringert werden.294294ErläutRV 1158 BlgNR 22 GP 30; Kloiber/Haller in Kloiber/Rechberger/Oberhammer/Haller 67. Der Gesetzgeber ging auch hier auf Grund der typischen Ungleichgewichtslage von einer verdünnten Willensfreiheit und dem Bedarf an Regelungen aus, die zum Schutz der Arbeitnehmer die uneingeschränkte Freiwilligkeit von Schiedsvereinbarungen sicherstellen sollen.295295 Rechberger/Melis in Rechberger3 § 618 ZPO Rz 2; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 618 ZPO Rz 13; Petsche in Arbitration Law of Austria § 617 ZPO Rz 7.

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