Durch das SchiedsRÄG 2006 wurden, vor allem in Hinblick auf die international stetig zunehmende Bedeutung der Handelsschiedsgerichtsbarkeit, bestehende Schranken beseitigt und die Wahrung des Rechtschutzbedürfnisses in größerem Umfang der Privatautonomie der kontrahierenden Parteien anvertraut.293 Ebenso wie in Verbraucherrechtssachen sollte auch in Arbeitsrechtssachen das bestehende Rechtsschutzniveau jedoch nicht verringert werden.294 Der Gesetzgeber ging auch hier auf Grund der typischen Ungleichgewichtslage von einer verdünnten Willensfreiheit und dem Bedarf an Regelungen aus, die zum Schutz der Arbeitnehmer die uneingeschränkte Freiwilligkeit von Schiedsvereinbarungen sicherstellen sollen.295
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