Bei der Schaffung von § 618 ZPO konnte wie erwähnt auf einen Verweis auf § 617 Abs 1 ZPO (Verbot der ex ante-Schiedsvereinbarung) verzichtet werden, da schon nach § 9 Abs 2 ASGG Schiedsvereinbarungen mit Arbeitnehmern nur für bereits entstandene Streitigkeiten wirksam sind; eine Ausnahme hievon wird für Geschäftsführer und Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften angeordnet.310
