Der Gesetzgeber geht – wie erwähnt – bei der Willensbildung von einer tendenziellen Ungleichgewichtung zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus. Zum Schutz der Verbraucher wird daher die Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen durch eine Reihe – zwingender – Bestimmungen beschränkt.
<i>Stippl</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2011) C. Sonderbestimmungen zur Schiedsvereinbarung, Seite 356 Seite 356