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C. Sonderbestimmungen zur Schiedsvereinbarung (Stippl)

Stippl1. AuflJuli 2011

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Der Gesetzgeber geht – wie erwähnt – bei der Willensbildung von einer tendenziellen Ungleichgewichtung zwischen Verbrauchern und Unternehmern aus.9595S Rz 4/1 oben. Zum Schutz der Verbraucher wird daher die Zulässigkeit von Schiedsvereinbarungen durch eine Reihe – zwingender – Bestimmungen beschränkt.9696ErläutRV 1158 BlgNR 22 GP 30.

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