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B. Anwendungsbereich (Stippl)

Stippl1. AuflJuli 2011

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Der Anwendungsbereich von § 617 ZPO richtet sich allgemein danach, ob Partei einer Schiedsvereinbarung ein Verbraucher und ein Unternehmer ist/sein soll.3232Vgl aber Rz 4/47. Lediglich § 617 Abs 2 ZPO (gesonderte Urkunde, besondere Formvorschriften) und § 617 Abs 6 ZPO (besondere Aufhebungsgründe) erfordern keine Unternehmerbeteiligung und sind auch zwischen Verbrauchern untereinander anzuwenden.

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