Nach österreichischem Recht wäre ein Schiedsverfahren mit Sitz im Ausland nur beschränkt zulässig: Gemäß § 617 Abs 5 ZPO müsste der österreichische Verbraucher zu diesem Staat eine gewisse Nahebeziehung aufweisen, welche über Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort zu bestimmen ist. Weiters müssten die strengen Formvorschriften des § 617 Abs 2 ZPO befolgt und eine Rechtsbelehrung erteilt, insb aber auch die Beschränkung des § 617 Abs 1 ZPO beachtet werden.
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