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D. Verbraucherschutz in internationalen Schiedsverfahren (Stippl)

Stippl1. AuflJuli 2011

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Nach österreichischem Recht wäre ein Schiedsverfahren mit Sitz im Ausland nur beschränkt zulässig: Gemäß § 617 Abs 5 ZPO müsste der österreichische Verbraucher zu diesem Staat eine gewisse Nahebeziehung aufweisen, welche

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über Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Beschäftigungsort zu bestimmen ist. Weiters müssten die strengen Formvorschriften des § 617 Abs 2 ZPO befolgt und eine Rechtsbelehrung erteilt, insb aber auch die Beschränkung des § 617 Abs 1 ZPO beachtet werden.

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