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C. Verfahrensbeendigung durch Schiedsspruch oder Schiedsvergleich (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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§ 606 Abs 7 ZPO ordnet klarstellend an, dass die Schiedsvereinbarung durch den Erlass eines Schiedsspruchs hinsichtlich des konkreten Streitgegenstands nicht erlischt.13301330 Oberhammer, Entwurf 118; ErläutRV 1158 BlgNR 22 GP 34; Rechberger/Melis in Rechberger3 § 581 ZPO Rz 10; damit wird auch die in Deutschland überwiegend vertretene Ansicht abgelehnt, wonach die Schiedsvereinbarung durch Fällung eines Schiedsspruchs hinsichtlich des konkreten Streitgegenstandes „konsumiert“ wird; aA offenbar Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 581 ZPO Rz 122, ohne jedoch auf die in § 606 Abs 7 ZPO normierte Klarstellung näher einzugehen. Die Annahme, die Schiedsvereinbarung erlösche bereits durch den Erlass des Schiedsspruchs, überzeugt selbst dann nicht, wenn dadurch (scheinbar) der gesamte zwischen den Streitparteien bestehende Streitkomplex erledigt wird, denn ein (nachfolgender) Streit über die Grenzen der Rechtskraft des Schiedsspruchs hätte unweigerlich auch einen Zuständigkeitsstreit zur Folge. Demgegenüber steht nach § 606 Abs 7 ZPO fest, dass auch für Ansprüche, die nach Abschluss eines Schiedsverfahrens geltend gemacht werden,

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die Schiedsvereinbarung aufrecht bleibt und somit ein Schiedsgericht darüber entscheidet, ob der Geltendmachung neuer Ansprüche das Prozesshindernis der entschiedenen Streitsache entgegensteht.

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