§ 606 Abs 7 ZPO ordnet klarstellend an, dass die Schiedsvereinbarung durch den Erlass eines Schiedsspruchs hinsichtlich des konkreten Streitgegenstands nicht erlischt.1330 Die Annahme, die Schiedsvereinbarung erlösche bereits durch den Erlass des Schiedsspruchs, überzeugt selbst dann nicht, wenn dadurch (scheinbar) der gesamte zwischen den Streitparteien bestehende Streitkomplex erledigt wird, denn ein (nachfolgender) Streit über die Grenzen der Rechtskraft des Schiedsspruchs hätte unweigerlich auch einen Zuständigkeitsstreit zur Folge. Demgegenüber steht nach § 606 Abs 7 ZPO fest, dass auch für Ansprüche, die nach Abschluss eines Schiedsverfahrens geltend gemacht werden, die Schiedsvereinbarung aufrecht bleibt und somit ein Schiedsgericht darüber entscheidet, ob der Geltendmachung neuer Ansprüche das Prozesshindernis der entschiedenen Streitsache entgegensteht.
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