Die Präklusion der Schiedseinrede wegen verspäteter Geltendmachung (vgl § 584 Abs 1 ZPO)1337 hebt die Wirkungen der Schiedsvereinbarung im Umfang des konkreten Streitgegenstands auf (Teilaufhebung).1338 Die Präklusionswirkung tritt unabhängig davon ein, ob der Prozess vor dem staatlichen Gericht mit oder ohne Urteil in der Sache endet.1339 Sonstige Streitigkeiten, die der Schiedsvereinbarung unterliegen, sind von der Präklusionswirkung nicht erfasst; es kann den Parteien auch – mangels eindeutiger gegenteiliger Hinweise – nicht die Absicht unterstellt werden, die Schiedsvereinbarung stillschweigend für alle übrigen Streitfälle auflösen zu wollen.1340
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