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B. Einseitige Auflösung (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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Wie jeder andere Vertrag unterliegt auch die Schiedsvereinbarung der Anfechtung wegen Willensmängeln.12991299Vgl Rz 3/194. Darüber hinaus sind auf Schiedsvereinbarungen die für Dauerschuldverhältnisse geltenden Grundsätze anzuwenden, sodass sie aus wichtigem Grund gekündigt werden können.13001300So bereits OGH 1 Ob 813/36, SZ 18/151; Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 581 ZPO Rz 58; Rummel, RZ 1986, 148; Zeiler § 581 Rz 130; die noch von Fasching, Schiedsgericht 38; ders, Kommentar IV, 740, vertretene gegenteilige Auffassung basiert zum einen auf einer streng publizistischen Betrachtungsweise und zum anderen auf der prozessualen Sonderregelung des § 583 aF ZPO, der für bestimmte Fälle die Möglichkeit der gerichtlichen Außerkraftsetzung der Schiedsvereinbarung auf Antrag vorsah. Diese Auffassung war bereits nach alter Rechtslage zweifelhaft und entbehrt mangels Übernahme des § 583 aF ZPO in das neue Schiedsrecht nunmehr jeglicher Grundlage. Nach der in Deutschland überwiegend vertretenen Auffassung haben die Parteien ein

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Rücktrittsrecht (analog) § 323 BGB13011301 Geimer in Zöller28 § 1029 dZPO Rz 97; Lachmann, Handbuch3 Rz 616; Schlosser in Stein/Jonas IX22 § 1029 dZPO Rz 38; Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch2 Rz 139 (mit Einschränkung auf die Verletzung der Vorschusspflicht); Voit in Musielak7 § 1029 dZPO Rz 12; aA Münch in MünchKomm ZPO3 § 1029 dZPO Rz 125; Schwab/Walter 7 Kap 8 Rz 10., das nach Beginn des Schiedsverfahrens – wie dies bei Dauerschuldverhältnissen generell der Fall ist – durch ein Kündigungsrecht ersetzt wird. Zweifelhaft scheint an dieser Ansicht die Qualifikation der Schiedsvereinbarung als synallagmatischer Vertrag; der Abschluss einer Schiedsvereinbarung begründet zwar Pflichten13021302S Rz 3/364 ff.; es ist jedoch nicht anzunehmen, dass diese Pflichten in einem Austauschverhältnis stehen.13031303So bereits Münch in MünchKomm ZPO3 § 1029 dZPO Rz 125; ähnlich auch Schwab/Walter 7 Kap 8 Rz 10, die jedoch mit Ausnahme der Vorschusspflicht generell die Begründung von Pflichten durch den Abschluss einer Schiedsvereinbarung ablehnen. Die hM zum Rücktrittsrecht erstaunt auch insofern, als gleichzeitig von der ebenso herrschenden Ansicht ein Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO, ob er die Schiedsvereinbarung erfüllen oder zurückweisen will, verneint wird; vgl etwa Ch. Berger, ZInsO 2009, 1035; Wegener in Uhlenbruck13 § 180 Rz 16; Wagner, KTS 2010, 42. Dieser Meinungsstreit dürfte in der Praxis aber ohnehin kaum eine Rolle spielen, weil der zum Rücktritt berechtigende Pflichtverstoß regelmäßig auch zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen wird.13041304 Lachmann, Handbuch3 Rz 616; Münch in MünchKomm ZPO3 § 1029 dZPO Rz 125; vgl auch BGH III ZR 33/84, NJW 1986, 2765.

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