Die Parteien können die Schiedsvereinbarung naturgemäß einvernehmlich aufheben. Die Aufhebung ist formlos möglich, weil gesetzlich keine Formvorschriften vorgesehen sind; zudem wird lediglich der Zugang zu den staatlichen Gerichten wiederhergestellt.1291 An die konkludente Aufhebung einer Schiedsvereinbarung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen; ein entsprechender Parteiwille darf nicht ohne weiteres unterstellt werden.1292 Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten ist es jedoch ratsam, Aufhebungen (ebenso wie Änderungen) von Schiedsvereinbarungen zu dokumentieren.1293 Entgegen einer in der Rsp vielfach vertretenen Auffassung ist nicht in der Regel davon auszugehen, dass sich die einvernehmliche Aufhebung des Hauptvertrags auch auf die darin enthaltene Schiedsvereinbarung erstreckt.1294 Ebenso wenig ist bei Abschluss eines Vergleichs anzunehmen, die Parteien wollen dadurch die Schiedsvereinbarung des zugrundeliegenden Vertrags aufheben. Es ist vielmehr durch Auslegung zu klären, ob auch Streitigkeiten aus dem Vergleich der Schiedsvereinbarung unterliegen.1295
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