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A. Konsensuale Aufhebung (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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Die Parteien können die Schiedsvereinbarung naturgemäß einvernehmlich aufheben. Die Aufhebung ist formlos möglich, weil gesetzlich keine Formvorschriften vorgesehen sind; zudem wird lediglich der Zugang zu den staatlichen Gerichten wiederhergestellt.12911291OGH Nr 10.125, GlUNF 3459 = AmtlSlgNF 1030 (mündliche Vereinbarung); In der älteren Judikatur wird teilweise die Auffassung vertreten, eine bereits abgeschlossene Schiedsvereinbarung würde durch die unbeanstandete Annahme der mit einer Gerichtsstandsklausel versehenen Faktur stillschweigend wieder aufgehoben; vgl OGH 7 R 152/8, GlUNF 4401 = ZBl 1909, 168; 2 R 777/10, GlUNF 5160 = JBl 1911/1 = GH 1911/17; 6 R 345/12, GlUNF 6155 = GH 1913, 318. Ein dahingehender Grundsatz lässt sich jedenfalls nicht aufstellen, das Verhältnis von Schiedsvereinbarung und Gerichtsstandsvereinbarung ist vielmehr durch Auslegung zu klären; s hierzu bereits Rz 3/254. An die konkludente Aufhebung einer Schiedsvereinbarung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen; ein entsprechender Parteiwille darf nicht ohne weiteres unterstellt werden.12921292OGH 4 Ob 18/72; nach dieser E lässt sich aus dem bloßen Schweigen auf den in ein Schreiben aufgenommenen Hinweis, dass der anderen Vertragspartei „die Anrufung der ordentlichen Gerichte wie jedem anderen Staatsbürger freistehe“, kein (stillschweigendes) Abgehen von der Schiedsvereinbarung ableiten. Fasching, JBl 1993, 545, nennt als Beispiel der konkludenten Auflösung den Fall, dass die Parteien das Schiedsverfahren nicht weiter betreiben und die von ihnen geforderten Kostenvorschüsse nicht erlegen. Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten ist es jedoch ratsam, Aufhebungen (ebenso wie Änderungen) von Schiedsvereinbarungen zu dokumentieren.12931293 Lachmann, Handbuch3 Rz 610. Entgegen einer in der Rsp vielfach vertretenen Auffassung ist nicht in der Regel davon auszugehen, dass sich die einvernehmliche Aufhebung des Hauptvertrags auch auf die darin enthaltene Schiedsvereinbarung erstreckt.12941294S dazu bereits Rz 3/189 ff.

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Ebenso wenig ist bei Abschluss eines Vergleichs anzunehmen, die Parteien wollen dadurch die Schiedsvereinbarung des zugrundeliegenden Vertrags aufheben. Es ist vielmehr durch Auslegung zu klären, ob auch Streitigkeiten aus dem Vergleich der Schiedsvereinbarung unterliegen.12951295Vgl Rz 3/271 ff; so auch Schwab/Walter 7 Kap 8 Rz 8; B. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit Rz 559 f.

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