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A. Letztwillige Schiedsgerichte (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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Die Zulässigkeit letztwilliger Schiedsanordnungen folgt bereits aus § 581 Abs 2 ZPO, der in Übereinstimmung mit § 599 Abs 1 aF ZPO darauf abstellt, dass Schiedsgerichte in „gesetzlich zulässiger Weise“ durch letztwillige Verfügungen angeordnet werden.11521152OGH 1 Ob 171/57, JBl 1957, 595; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 581 ZPO Rz 297; auch § 1066 dZPO anerkennt die Zulässigkeit letztwilliger Schiedsverfügungen; vgl dazu etwa Leipold in MünchKomm5 BGB § 1937 Rz 29 mwN. Welche Voraussetzungen eine letztwillige Schiedsverfügung erfüllen muss, um Bindungswirkung zu entfalten, wird in den Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahrensrecht nicht näher geregelt. Es ist daher – wie auch bei der Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit in Statuten11531153Vgl bereits Rz 3/339. – lückenfüllend auf das materielle Recht, im konkreten Fall also das Erbrecht, zurückzugreifen.11541154 Haas, ZEV 2007, 50. Demnach muss der Erblasser die Schiedsgerichtsbarkeit in einem den erbrechtlichen Formvorschriften entsprechenden Testament oder Kodizil anordnen.11551155Denkbar wäre auch, dass sich der Erblasser darauf beschränkt, eine Schiedsverfügung zu treffen; diesfalls hätte das Schiedsgericht über die gesetzliche Erbfolge zu entscheiden; vgl Geimer, FS Schlosser 206; Grunsky, FS Westermann 256. Nach hA finden die auf Schiedsvereinbarungen abstellenden Formvorschriften des § 583 ZPO ihrem Sinn und Zweck nach keine (sinngemäße) Anwendung auf letztwillige Schiedsverfügungen.11561156 Fasching, Schiedsgericht 49; Fremuth-Wolf in Arbitration Law of Austria § 581 ZPO Rz 74; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 581 ZPO Rz 298; Reiner § 581 Rz 28; dies entspricht auch der hA in Deutschland: Crezelius, FS Westermann 162; Grunsky, FS Westermann 256; Haas, ZEV 2007, 50; Leipold in MünchKomm5 BGB § 1937 Rz 29; Münch in MünchKomm ZPO3 § 1066 dZPO Rz 5; Schulze, MDR 2000, 315; Voit in Musielak7 § 1066 dZPO Rz 2; zum Schweizer Recht Schlumpf, Testamentarische Schiedsklauseln Rz 290. Vielmehr ist die Erfüllung der erbrechtlichen Formvorschriften ausreichend. Maßgeblich sind daher die §§ 578 (eingenhändiges Testament), 579 ff (fremdhändiges Testament), §§ 587 ff (öffentliches Testament) und §§ 597 ABGB

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(Nottestament). Darüber hinaus muss der Erblasser testierfähig sein und die Verfügung seinem (Testier-)Willen entsprechen.11571157 Haas, ZEV 2007, 50; ders, SchiedsVZ 2007, 3; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 581 ZPO Rz 298. Die Testierfähigkeit entspricht daher der subjektiven Schiedsfähigkeit bei letztwilligen Schiedsanordnungen.

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