Die Zulässigkeit letztwilliger Schiedsanordnungen folgt bereits aus § 581 Abs 2 ZPO, der in Übereinstimmung mit § 599 Abs 1 aF ZPO darauf abstellt, dass Schiedsgerichte in „gesetzlich zulässiger Weise“ durch letztwillige Verfügungen angeordnet werden.1152 Welche Voraussetzungen eine letztwillige Schiedsverfügung erfüllen muss, um Bindungswirkung zu entfalten, wird in den Bestimmungen der ZPO über das Schiedsverfahrensrecht nicht näher geregelt. Es ist daher – wie auch bei der Anordnung der Schiedsgerichtsbarkeit in Statuten1153 – lückenfüllend auf das materielle Recht, im konkreten Fall also das Erbrecht, zurückzugreifen.1154 Demnach muss der Erblasser die Schiedsgerichtsbarkeit in einem den erbrechtlichen Formvorschriften entsprechenden Testament oder Kodizil anordnen.1155 Nach hA finden die auf Schiedsvereinbarungen abstellenden Formvorschriften des § 583 ZPO ihrem Sinn und Zweck nach keine (sinngemäße) Anwendung auf letztwillige Schiedsverfügungen.1156 Vielmehr ist die Erfüllung der erbrechtlichen Formvorschriften ausreichend. Maßgeblich sind daher die §§ 578 (eingenhändiges Testament), 579 ff (fremdhändiges Testament), §§ 587 ff (öffentliches Testament) und §§ 597 ABGB (Nottestament). Darüber hinaus muss der Erblasser testierfähig sein und die Verfügung seinem (Testier-)Willen entsprechen.1157
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