Die Aufnahme einer Schiedsanordnung in die Stiftungserklärung wird grundsätzlich für zulässig erachtet1174 und richtet sich – ebenso wie Schiedsanordnungen in Statuten oder letztwilligen Verfügungen – nach § 581 Abs 2 ZPO.1175 Es reicht daher aus, dass die Schiedsverfügung in einer den stiftungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Stiftungserklärung enthalten ist.1176 Die für Schiedsvereinbarungen geltenden Formvorschriften sind nicht (entsprechend) anzuwenden.1177
