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B. Schiedsanordnungen in Stiftungserklärungen (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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Die Aufnahme einer Schiedsanordnung in die Stiftungserklärung wird grundsätzlich für zulässig erachtet11741174Vgl nur Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 581 ZPO Rz 301; ausführlich zur deutschen Rechtslage s Stumpf, SchiedsVZ 2009, 266. und richtet sich – ebenso wie Schiedsanordnungen in Statuten oder letztwilligen Verfügungen – nach § 581 Abs 2 ZPO.11751175Die Stiftungserklärung ist zwar mit der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag einer Gesellschaft vergleichbar, dennoch scheint es – schon aufgrund der Einseitigkeit des Rechtsgeschäfts – zutreffend, diese nicht unter den Begriff der „Statuten“ zu subsumieren (so noch Fasching, Schiedsgericht 50), sondern unter „andere nicht auf Vereinbarung beruhende Rechtsgeschäfte“; vgl Reiner, GesRZ 2007, 159 FN 72. Dies macht auf der Rechtsfolgenebene freilich nur dann einen Unterschied, wenn man – wie Zeiler § 581 Rz 134 – die Auffassung vertritt, dass auf statutarische Schiedsgerichte die Bestimmungen des vierten Abschnitts der ZPO nicht bloß sinngemäß anzuwenden seien. Es reicht daher aus, dass die Schiedsverfügung in einer den stiftungsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Stiftungserklärung enthalten ist.11761176Gem § 39 Abs 1 PSG bedürfen Stiftungserklärungen der Notariatsaktsform. Die für Schiedsvereinbarungen geltenden Formvorschriften sind nicht (entsprechend) anzuwenden.11771177 Stumpf, SchiedsVZ 2009, 267.

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