Die subjektive Reichweite statutarischer Schiedsanordnungen erstreckt sich auf sämtliche Verbandsmitglieder, die entweder bereits an der Gründung beteiligt waren oder erst später beigetreten sind. Ausgeschiedene Mitglieder bleiben auch hinsichtlich jener Streitigkeiten an die Schiedsanordnung gebunden, die erst nach ihrem Austritt entstehen, vorausgesetzt, diese Streitigkeiten haben ihren Ursprung in der Zeit aufrechter Mitgliedschaft.1139 Auch die Körperschaft selbst ist an den in der Satzung zum Ausdruck kommenden Willen der Mitglieder und somit auch an die darin enthaltene Schiedsanordnung gebunden.1140 Darüber hinaus sind auch die Organe und Organwalter kraft Verbandsrecht von der statutarischen Schiedsklausel erfasst. Eine Bindung der Organwalter kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als sich die jeweiligen Ansprüche aus ihrer organschaftlichen Stellung ableiten, nicht hingegen für Ansprüche, die aus der – auf dem schuldrechtlichen Anstelltungsvertrag basierenden – persönlichen Stellung des Organwalters resultieren.1141 Außenstehende Dritte werden daher von statutarischen Schiedsanordnungen nicht erfasst; eine Erstreckung der Bindungswirkung kann jedoch durch eine vertragliche – den §§ 581 bis 583 ZPO entsprechende – Unterwerfung unter die Zuständigkeit des statutarischen Schiedsgerichts bewirkt werden.1142
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