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C. Reichweite der Zuständigkeit (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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Die subjektive Reichweite statutarischer Schiedsanordnungen erstreckt sich auf sämtliche Verbandsmitglieder, die entweder bereits an der Gründung beteiligt waren oder erst später beigetreten sind. Ausgeschiedene Mitglieder bleiben auch hinsichtlich jener Streitigkeiten an die Schiedsanordnung gebunden, die erst nach ihrem Austritt entstehen, vorausgesetzt, diese Streitigkeiten haben ihren Ursprung in der Zeit aufrechter Mitgliedschaft.11391139 Beckmann, Statutarische Schiedsklauseln 289; Münch in MünchKomm ZPO3 § 1066 dZPO Rz 17; Voit in Musielak7 § 1066 dZPO Rz 9; sowohl von der persönlichen als auch von der sachlichen Reichweite sind darüber hinaus Streitigkeiten über das Ausscheiden von Mitgliedern von statutarischen Schiedsklauseln erfasst; vgl dazu OGH 1 Ob 22/03x, ecolex 2003/341 = RdW 2003/438 = wbl 2003/305 = GesRZ 2003, 298 (Streitigkeiten über das Ausscheiden von Gesellschaftern); OGH 10 Ob 3/06y, RdW 2006, 701 (Streit über den Ausschluss eines Genossenschaftsmitgliedes); vgl auch OGH 6 Ob 280/08g, RdW 2009, 469 = JBl 2009, 721. Auch die Körperschaft

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selbst ist an den in der Satzung zum Ausdruck kommenden Willen der Mitglieder und somit auch an die darin enthaltene Schiedsanordnung gebunden.11401140 Beckmann, Statutarische Schiedsklauseln 289; Reiner, GesRZ 2007, 155 jeweils mwN. Darüber hinaus sind auch die Organe und Organwalter kraft Verbandsrecht von der statutarischen Schiedsklausel erfasst. Eine Bindung der Organwalter kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als sich die jeweiligen Ansprüche aus ihrer organschaftlichen Stellung ableiten, nicht hingegen für Ansprüche, die aus der – auf dem schuldrechtlichen Anstelltungsvertrag basierenden – persönlichen Stellung des Organwalters resultieren.11411141 Beckmann, Statutarische Schiedsklauseln 295; Umbeck, SchiedsVZ 2009, 145, bejaht die Bindung der Organwalter an statutarische Schiedsklauseln auch für Organhaftungsansprüche, sofern sie vom Wortlaut der Klausel umfasst sind; diese Frage ist jedoch umstr. Außenstehende Dritte werden daher von statutarischen Schiedsanordnungen nicht erfasst; eine Erstreckung der Bindungswirkung kann jedoch durch eine vertragliche – den §§ 581 bis 583 ZPO entsprechende – Unterwerfung unter die Zuständigkeit des statutarischen Schiedsgerichts bewirkt werden.11421142 Beckmann, Statutarische Schiedsklauseln 290; Münch in MünchKomm ZPO3 § 1066 dZPO Rz 17. Im organisierten Sport wird teilweise in Lizenz-, Start- oder Athletenvereinbarungen auf in den Regelwerken der Sportverbände enthaltene Schiedsklauseln verwiesen; vgl dazu Haas/Hauptmann, SchiedsVZ 2004, 177; krit König, SpuRt 2004, 137, der die Frage stellt, ob ein „aufzwingen“ der Schiedsvereinbarung nicht in Wahrheit sittenwidrig ist; ähnlich Monheim, SpuRt 2008, 10.

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