Die Bindungwirkung statutarischer Schiedsanordnungen kann im Gesellschaftsrecht auf unterschiedliche Weise begründet werden; es lassen sich im Wesentlichen1088 folgende Konstellationen unterscheiden: die Anordnung des Schiedsgerichts (bereits) im Gründungsvertrag, die nachträgliche Aufnahme einer Schiedsklausel durch Änderung des Gesellschaftsvertrags (bzw der Satzung), der Beitritt zum Verband oder die Aufnahme eines neuen Gesellschafters sowie die Übertragung der Gesellschafterstellung.1089
