In zahlreichen Statuten (bzw Satzungen) juristischer Personen – bspw GmbH- oder Genossenschaftssatzungen – ist die schiedsgerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander und zwischen den Mitgliedern und dem Rechtsträger vorgesehen.1064 Die Zulässigkeit solcher statutarischen Schiedsklauseln wird ausdrücklich in § 581 Abs 2 ZPO anerkannt.1065 Nach dieser Bestimmung sind die Vorschriften des Abschnitts über das Schiedsverfahren (§§ 577 ff ZPO) auch auf Schiedsgerichte „sinngemäß“ anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügungen oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Rechtsgeschäfte oder „durch Statuten“ angeordnet werden. Unter Statuten sind nach hM Satzungen privatrechtlicher Körperschaften zu verstehen.1066 Dazu zählen (unstrittig) Satzungsbestimmungen von Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften.
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