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A. Allgemeines und Anwendungsbereich des § 581 Abs 2 ZPO (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

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In zahlreichen Statuten (bzw Satzungen) juristischer Personen – bspw GmbH- oder Genossenschaftssatzungen – ist die schiedsgerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern untereinander und zwischen den Mitgliedern und dem Rechtsträger vorgesehen.10641064Vgl Münch in MünchKomm ZPO3 § 1066 dZPO Rz 8. Die Zulässigkeit solcher statutarischen Schiedsklauseln wird ausdrücklich in § 581 Abs 2 ZPO anerkannt.10651065Vergleichbar damit normiert § 1066 dZPO, dass auf Schiedsgerichte, die in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige Verfügungen oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, die Bestimmungen der §§ 1025 ff dZPO entsprechend anzuwenden sind. Da Statuten nicht ausdrücklich in § 1066 dZPO angeführt sind, ist in der deutschen Lehre und Rsp umstritten, ob Schiedsklauseln in Satzungen (und Gesellschaftsverträgen) den Vereinbarungen iSd § 1029 dZPO oder den „nicht auf Vereinbarung beruhenden“ Schiedsklauseln iSd § 1066 dZPO zuzuordnen sind; vgl ausführlich dazu Beckmann, 73 ff; Haas, SchiedsVZ 2007, 2; dens, ZGR 2001, 325. Nach dieser Bestimmung sind die Vorschriften des Abschnitts über das Schiedsverfahren (§§ 577 ff ZPO) auch auf Schiedsgerichte „sinngemäß“ anzuwenden, die in gesetzlich zulässiger Weise durch letztwillige Verfügungen oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Rechtsgeschäfte oder „durch Statuten“ angeordnet werden. Unter Statuten sind nach hM Satzungen privatrechtlicher Körperschaften zu verstehen.10661066 Keinert, FS Frotz 787; Reiner, GesRZ 2007, 159; zu Schiedsanordnungen in Stiftungsurkunden vgl noch Rz 3/356 ff. Dazu zählen (unstrittig) Satzungsbestimmungen von Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften.

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