Nach herrschender Lehre und Rsp binden Schiedsvereinbarungen grundsätzlich auch die Rechtsnachfolger der Parteien, ohne dass eine Zustimmung zur Schiedsvereinbarung in der Form des § 583 ZPO verlangt wird. Dies gilt sowohl für Gesamt- als auch für Einzelrechtsnachfolger. Eine
automatische Bindung wird von der Rsp regelmäßig damit begründet, dass der Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei eintritt und deren Rechtsstellung so zu übernehmen hat, wie sie begründet wurde. Dazu zähle
<i>Koller</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2011) C. Fallgruppen einer (potentiellen) Drittwirkung, Seite 270 Seite 270
gerade auch die Form des vereinbarten Rechtsschutzes. Im Vordergrund stehe beim Abschluss einer Schiedsvereinbarung nicht die Person des Vertragspartners, sondern das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis, das zum Gegenstand von Streitigkeiten werden kann. Die Art des Rechtsschutzes – bzw der Geltendmachung von Ansprüchen – wird dabei als
besondere Eigenschaft der materiellen Vertragsrechte qualifiziert, die auch denjenigen bindet, der in die Rechte und Pflichten einer „schiedsrichterlich gebundenen“ Partei eintritt.