vorheriges Dokument
nächstes Dokument

B. Anwendbares Recht (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

3/292
Die Frage, nach welchem Recht sich die persönliche Reichweite der Schiedsvereinbarung richtet, ist ebenso komplex und vielfältig wie die Rechtsbeziehungen, die zu einer Bindung Dritter führen können. Es ist daher nicht (pauschal) auf das Schiedsvereinbarungsstatut abzustellen, sondern stets das sachnächste Recht zu ermitteln.932932Vgl Born I 1211; Park in Permanent Court of Arbitration, Multiple Party Actions Rz 1.33 ff, der darüber hinaus auf die unterschiedliche kollisionsrechtliche Ausgangslage von Schiedsgerichten und staatlichen Gerichten hinweist; aA Schwab/Walter 7 Kap 44 Rz 24. Es scheint zweckmäßig, die Frage der Drittwirkung nicht losgelöst von dem Recht zu beurteilen, welches auf die Rechtsbeziehung anwendbar ist, die eine Verbindung zwischen den mutmaßlich an eine Schiedsvereinbarung gebundenen Personen und den ursprünglichen Parteien der Schiedsvereinbarung schafft.933933 Hausmann in Reithmann/Martiny7 Rz 6783; Schlosser in Stein/Jonas IX22 Anh § 1061 dZPO Rz 47. Für die praktisch wichtigsten Fälle der Bindung und Berechtigung Dritter ergibt sich daraus – im Überblick – folgender kollisionsrechtlicher Ansatz:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!