Die Frage, nach welchem Recht sich die persönliche Reichweite der Schiedsvereinbarung richtet, ist ebenso komplex und vielfältig wie die Rechtsbeziehungen, die zu einer Bindung Dritter führen können. Es ist daher nicht (pauschal) auf das Schiedsvereinbarungsstatut abzustellen, sondern stets das sachnächste Recht zu ermitteln.932 Es scheint zweckmäßig, die Frage der Drittwirkung nicht losgelöst von dem Recht zu beurteilen, welches auf die Rechtsbeziehung anwendbar ist, die eine Verbindung zwischen den mutmaßlich an eine Schiedsvereinbarung gebundenen Personen und den ursprünglichen Parteien der Schiedsvereinbarung schafft.933 Für die praktisch wichtigsten Fälle der Bindung und Berechtigung Dritter ergibt sich daraus – im Überblick – folgender kollisionsrechtlicher Ansatz:
