Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beruht auf dem in der Schiedsvereinbarung zum Ausdruck kommenden (übereinstimmenden) Willen der Parteien, sich der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Daher wirkt die Schiedsvereinbarung zunächst nur unter den Vertragsparteien, die sie – sei es auch durch rechtsgeschäftliche Vertreter926 – abschließen.927 Im Zweifel ist im Wege der Auslegung zu klären, wer als Vertragspartei der Schiedvereinbarung anzusehen ist.928 Als Ausgangspunkt wird dabei meist auf diejenigen Personen abgestellt, die formell als Vertragsparteien genannt sind – mit anderen Worten: auf die unmittelbar am Vertragsabschluss beteiligten Parteien.929
