vorheriges Dokument
nächstes Dokument

A. Allgemeines zur persönlichen Reichweite von Schiedsvereinbarungen (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

3/289
Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts beruht auf dem in der Schiedsvereinbarung zum Ausdruck kommenden (übereinstimmenden) Willen der Parteien, sich der Schiedsgerichtsbarkeit zu unterwerfen. Daher wirkt die Schiedsvereinbarung zunächst nur unter den Vertragsparteien, die sie – sei es auch durch rechtsgeschäftliche Vertreter926926Einigkeit besteht dahingehend, dass ein Dritter durch Vertretung an die in einem Vertrag enthaltene Schiedsvereinbarung gebunden werden kann; dies betrifft auch Fälle der Duldungs- und Anscheinsvollmacht, die zum Teil im Zusammenhang mit der Bindung Dritter an die Schiedsvereinbarung diskutiert werden; vgl etwa Born I 1148. Der Vollmachtnehmer selbst ist aber in der Regel nicht an die Schiedsvereinbarung gebunden – außer dieser tritt auch im eigenen Namen auf (vgl OGH 1 Ob 545/86, RdW 1987, 54) –, sodass streng genommen kein „echtes“ Mehrparteienproblem vorliegt; zum Abschluss durch Vertreter vgl bereits Rz 3/157 ff. – abschließen.927927Vgl nur OGH 1 Ob 79/99w; Born I 1133; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 581 ZPO Rz 196; Münch in MünchKomm ZPO3 § 1029 dZPO Rz 44. Im Zweifel ist im Wege der Auslegung zu klären, wer als Vertragspartei der Schiedvereinbarung anzusehen ist.928928 Mansel, FS Meier-Reimer 408. Als Ausgangspunkt wird dabei meist auf diejenigen Personen abgestellt, die formell als Vertragsparteien genannt sind – mit anderen Worten: auf die unmittelbar am Vertragsabschluss beteiligten Parteien.929929Vgl nur Niklas, Subjektive Reichweite 80. In der internationalen Literatur werden im Zusammenhang mit der Abgrenzung zwischen formellen Vertragsparteien und anderen Personen, deren Bindung an die Schiedsvereinbarung in Frage steht, die Begriffe „signatories“ und „non-signatories“ verwendet. Da Schiedsvereinbarungen auch ohne Unterzeichnung formwirksam abgeschlossen werden können, ist diese Bezeichnung nicht wörtlich zu verstehen, sondern meint vielmehr die (ursprünglich) formell als Vertragsparteien Auftretenden, unabhängig davon, in welcher Kommunikationsform der Vertrag zustande gekommen ist; krit zur Terminologie Poudret/Besson, Comparative Law Rz 250.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!