Den Parteien steht es frei, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts entweder auf einzelne – näher bezeichnete – Ansprüche zu beschränken oder auf sämtliche Streitigkeiten vertraglicher oder nichtvertraglicher Art zu erstrecken, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis entstehen.835 Besteht zwischen den Parteien Streit über den objektiven Umfang, so ist auf Grundlage des nach dem Parteiwillen auszulegenden Inhalts der Schiedsvereinbarung zu ermitteln, welche Streitigkeiten der Schiedsgerichtsbarkeit unterworfen sind.836 Nach stRsp ist eine den Zweck der Schiedsvereinbarung – die staatliche Gerichtsbarkeit auszuschließen und die schiedsgerichtliche Zuständigkeit zu begründen – favorisierende Auslegung anzuwenden.837 Diesem Auslegungsgrundsatz folgend ist eine wirksame Schiedsvereinbarung, die keine Einschränkungen hinsichtlich bestimmter Streitigkeiten enthält, weit auszulegen. Dadurch wird dem Interesse der Parteien entsprochen, dem Schiedsgericht eine umfassende Kompetenz einzuräumen, zusammengehörige Streitkomplexe zu entscheiden und somit das Risiko der (prozessunökonomischen) Zuständigkeitsaufspaltung zwischen staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten zu vermeiden.838
