Als pathologische Klauseln werden – in der internationalen Schiedspraxis – Bestimmungen der Schiedsvereinbarung bezeichnet, die unvollständig, unbestimmt, fehlerhaft oder widersprüchlich sind. In diesem Zusammenhang stellen sich im Wesentlichen zwei Auslegungsfragen: Zum einen können derartige Mängel den Mindestinhalt der Schiedsvereinbarung betreffen – dh die Bezeichnung
<i>Koller</i> in <i>Liebscher/Oberhammer/Rechberger</i> (Hrsg), Schiedsverfahrensrecht (2011) B. Pathologische Schiedsvereinbarungen, Seite 242 Seite 242
der Parteien, des Rechtsstreits bzw Rechtsverhältnisses sowie die notwendige Unterwerfung unter die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts; ist dies der Fall, so gilt es im Wege der Auslegung zu klären, ob – etwa in Anbetracht der unbestimmten Bezeichnung des Schiedsgerichts – überhaupt eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt. Zum anderen stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass fakultative Vereinbarungen – wie bspw die Wahl der anwendbaren Schiedsordnung – unbestimmt, fehlerhaft oder widersprüchlich sind, die Gesamtunwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge hat.