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B. Pathologische Schiedsvereinbarungen (Koller)

Koller1. AuflJuli 2011

1. Allgemeines

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Als pathologische Klauseln werden – in der internationalen Schiedspraxis – Bestimmungen der Schiedsvereinbarung bezeichnet, die unvollständig, unbestimmt, fehlerhaft oder widersprüchlich sind.800800Vgl etwa Davis, Arb Int’l 1991, 365; Lew/Mistelis/Kröll Rz 7-71 ff; Fouchard/Gaillard/Goldman Rz 484 f; Hochbaum, Missglückte internationale Schiedsvereinbarungen 49 ff; Karrer, LA Bär & Karrer 109; Kröll, IHR 2006, 255; zur französischen Rsp vgl Niggemann, Beil BB 2001, 16; Stade, SchiedsVZ 2011, 88. In diesem Zusammenhang stellen sich im Wesentlichen zwei Auslegungsfragen: Zum einen können derartige Mängel den Mindestinhalt der Schiedsvereinbarung betreffen – dh die Bezeichnung

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der Parteien, des Rechtsstreits bzw Rechtsverhältnisses sowie die notwendige Unterwerfung unter die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts; ist dies der Fall, so gilt es im Wege der Auslegung zu klären, ob – etwa in Anbetracht der unbestimmten Bezeichnung des Schiedsgerichts – überhaupt eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt. Zum anderen stellt sich die Frage, ob der Umstand, dass fakultative Vereinbarungen – wie bspw die Wahl der anwendbaren Schiedsordnung – unbestimmt, fehlerhaft oder widersprüchlich sind, die Gesamtunwirksamkeit der Schiedsvereinbarung zur Folge hat.

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